SANO EINKAUFSBEDINGUNGEN

SANO EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Für alle von Sano  geschlossenen Kaufverträge über Futtermittel und ihre Bestandteile bzw. Ausgangsprodukte sind ausschließlich diese Einkaufsbedingungen maßgeblich. Der Verkäufer erkennt sie für den vorliegenden und alle zukünftigen Kaufverträge als verbindlich an. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers erkennt Sano als Käufer nicht an.

2. Lieferung / Abnahme / Rechte bei Nichterfüllung

(1) Es gilt die vereinbarte Liefer-/Abnahmezeit. Kommt der Verkäufer seinen Vertragspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist von in der Regel fünf Geschäftstagen – sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist – vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.

(2) Im Falle einer Behinderung der Lieferung durch vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse wie Ausfuhr- oder Einfuhrverbote oder vergleichbare behördliche Maßnahmen, Blockaden, Epidemien oder kriegerische Auseinandersetzungen (Force Majeure) ist der Verkäufer berechtigt, den Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer hat dem Käufer die Gründe für die Behinderung der Lieferung unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Käufers unverzüglich nachzuweisen. Sollte der kontraktliche Lieferzeitraum um mehr als 30 Kalendertage verlängert werden müssen, so ist jede Vertragspartei berechtigt, innerhalb der ersten drei Geschäftstage nach Ablauf der 30-Tage-Frist ohne gegenseitige Vergütung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt keine Vertragspartei eine derartige Erklärung ab, so verlängert sich die Lieferfrist um weitere 30 Kalendertage. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.

(3) Keine Force Majeure-Fälle im Sinne der Ziffer (2) sind: Behördlich angeordnete Maßnahmen oder Verwendungsbeschränkungen von Futtermitteln aufgrund fehlender oder eingeschränkter Verkehrsfähigkeit der Ware sowie Produktionsstörungen, Maschinenbruch, Havarien und sonstige Störungen, die sich im organisatorischen und geschäftlichen Verantwortungsbereich des Verkäufers bzw. seiner Zulieferer ereignen.

3. Beschaffenheit / Qualität / Probenahmen

(1) Die gelieferte Ware muss – vorbehaltlich weitergehender Vereinbarungen – handelsüblich und gesund sein und sämtlichen gesetzlichen, insbesondere futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003, bei der Deklaration gezielt keines Hinweises auf gentechnisch veränderte Komponenten bedürfen (etwaige Transporte eingeschlossen). Behördliche Feststellungen zur fehlenden Verkehrsfähigkeit der Ware sind für die Vertragsparteien bindend.

(2) Die Probenahme obliegt dem Käufer. Sie erfolgt am Erfüllungsort der Liefer- oder  Abnahmeverpflichtung auf der Basis der Probenahmeverordnung VO(EG) Nr. 159/2009 in der jeweils gültigen Fassung. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Probenentnahme erkennt der Käufer als ordnungsgemäß an.

(3) Als Rückstellmuster soll dann mindestens eine Probe von etwa 500 g in einem feuchtigkeitsundurchlässigen und weitgehend luftdicht verschließbaren Behältnis (z.B. Deba-Safe-Beutel) verwahrt werden, das die Nämlichkeit der Probe und deren unveränderte Zusammensetzung gewährleistet.

5. Unerwünschte Stoffe / Gehalte / Beanstandung

(1) Die 1. Analyse wird vom Käufer innerhalb von 5 Geschäftstagen nach der Probenahme bei einem akkreditieren Analyseinstitut in Auftrag gegeben. Der Käufer zeigt dem Verkäufer eine Beanstandung der Ware unverzüglich nach Erhalt des Attestes über die 1. Analyse fernschriftlich an.

(2) Jede Partei hat das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt des 1. Analyseattestes die Vornahme einer Nachanalyse durch ein anderes akkreditiertes Analyseinstitut zu verlangen. Jede Partei hat ferner das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Vorliegen des 2. Analyseattestes eine 3. Analyse zu verlangen, die bei einem dritten akkreditierten Analyseinstitut durchzuführen ist Das Mittel derjenigen Analysen, die sich am meisten nähern, ist – vorbehaltlich § 4 Absatz (1) Satz 2 – für die Parteien verbindlich.

(3) Erweist sich die Ware nach dem Ergebnis der Analyse(n) gemäß Absatz (1) und (2) oder nach dem Ergebnis behördlich veranlasster Analysen als mangelhaft, trägt der Verkäufer die Kosten sämtlicher Analysen. Erweist sich die Ware als mangelfrei, trägt der Käufer die Analysekosten.

6. Mängelgewährleistung

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die in den folgenden Absätzen geregelten Gewährleistungsrechte zu, wobei die Absätze (1) bis (4) die allgemeinen Folgen von Gehalts- und anderen Beschaffenheitsabweichungen regeln, während Absatz (5) für den speziellen Fall der Feststellung unerwünschter/verbotener Stoffe in der Ware gilt.

(1) Weicht die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit und Qualität ab, aber übersteigt der Minderwert 5 % des Vertragspreises nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer eine Minderwertvergütung zu verlangen. Die Feststellung des Minderwertes der Ware erfolgt durch einen neutralen Handelsmakler, den die Parteien einvernehmlich bestimmen. Können sich die Parteien nicht binnen zweier Geschäftstage auf einen neutralen Handelsmakler einigen, kann dessen Bestimmung auf Ersuchen des Käufers durch die dem Lagerort der Ware nächstgelegene deutsche Getreide- oder Produktenbörse erfolgen. Die Kosten der Minderwertfeststellung trägt der Verkäufer.

(2) Übersteigt der festgestellte Minderwert 5 % des Vertragspreises, ist der Käufer berechtigt, statt einer Minderwertvergütung die Rücknahme der gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen.

(3) Neben dem Recht auf Rückgabe der Ware kann einmalig eine Ersatzlieferung kontraktgemäßer Ware verlangt werden. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, für die zurückzunehmende Ware einmal eine Ersatzlieferung vorzunehmen, es sei denn, die Annahme einer Ersatzlieferung ist dem Käufer unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar. Macht der Käufer oder Verkäufer von dem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, hat der Käufer dem Verkäufer die beanstandete Ware zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat die Ersatzlieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 5 Geschäftstagen ab der vom Käufer angezeigten Bereitstellung der zurückzunehmenden Ware zu bewirken.

(4) Wird die Ersatzlieferung nicht fristgerecht gemäß Absatz (3) bewirkt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziff. 3 Absatz (2) zu verlangen. Als Stichtag gilt der letzte Geschäftstag der 5-Tages-Frist.

(5) Bei Ansprüchen des Käufers wegen unerwünschter/verbotener Stoffe sowie Kontaminanten gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatz verpflichtet, hat er dem Käufer insbesondere auch solche Schäden zu ersetzen, die diesem infolge eines gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlicherseits angeordneten Rückrufs der mangelhaften Ware oder eines damit hergestellten Erzeugnisses (Futtermittels) entstehen.

(6) Die Rechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Ware.

7. Zahlungsabwicklung

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt gegen Rechnung und Vorlage des entsprechenden Liefernachweises. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang zu.

8. Anzuwendendes Recht/ Gerichtsbarkeit

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Gerichtsstand ist Loiching.

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